Bezirksfischereiverein Vaihingen an der Enz

Unser Zuhause
Der Vorstand
Mitglied werden

Satzung des Bezirks-Fischereivereins Vaihingen /Enz e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Bezirks-Fischerei-Verein Vaihingen/Enz e.V.
Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mitteilungsblatt für den Verein ist die Vereinszeitung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 


§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das waidgerechte Fischen zu verbreiten und zu verbessern.
Seine Ziele will er erreichen durch
a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter Berücksichtigung des
Artenschutzprogrammes des VDSF
b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im
und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maß-
nahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Naturschutz zusammen-
hängenden Fragen.
d) Erhaltung und Pflege der Naherholungsgebiete.
e) Förderung der Vereinsjugend.
f) Förderung und Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

§ 3

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind
a) Aktive, also solche Mitglieder, die die Fischerei ausüben,
b) Passive, also solche Mitglieder, die den Verein unterstützen und fördern, ohne die Fischerei
auszuüben.
Jugendliche sind Mitglieder unter 18 Jahren.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Vorstandschaft solche Mitglieder werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von Vereinsbeiträgen befreit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
 

§ 5

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jeder werden, der unbescholten ist.
Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden, bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

§ 6

Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten;
c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) gegen die Regeln der Satzung des Vereins, gegen anerkannte fischereirechtliche Regeln und
gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
b) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) wenn es durch sein Verhalten wiederholt Anlass zu Streit und Unfrieden im Verein gegeben hat,
f) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen
Verpflichtungen länger als 3 Monate im Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Jahreshauptversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge und Gebühren werden nicht zurückgewährt. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
 


§ 7

Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied erkennen auf
a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern,
b) Zahlung von Geldbußen bis 250,-- Euro,
c) Verweis mit oder ohne Auflage,
d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Jahreshauptversammlung möglich.
 


§ 8

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten und freigegebenen Gewässer waidgerecht zu befischen, wenn sie einen gültigen Jahresfischereischein besitzen und nicht durch Beschluss der Hauptversammlung vom möglichen Erwerb von Angelerlaubnissen ausgeschlossen sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Fischen
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

Die von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im voraus bis spätestens zum 31. März jeden Jahres zu entrichten.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
 


§ 9

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1.) die Jahreshauptversammlung
2.) die Vorstandschaft
3.) der Ausschuss
4.) der Beirat

zu 1.) In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Jahreshauptversammlung
stattfinden. Die Mitglieder sind hierzu vom 1. Vorsitzenden mindestens einen Monat
vorher unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuladen. Dieses kann
durch schriftliche Einladung oder durch Einladung in der Vereinszeitung erfolgen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
b) Entlastung der Vorstandschaft
c) nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, der Rechnungsprüfer und der Beiratsmitglieder
d) Festlegung von Beiträgen und Gebühren
e) evtl. Satzungsänderungen
f) Entscheidung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
g) evtl. Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen oder Disziplinarentscheidungen
h) Verschiedenes

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen
vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Bei einer außerordentlichen Hauptversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt ein Immobilien-
oder Gewässerkauf ist, ist eine schriftliche Einladung mit einer Frist von einer Woche zulässig.

Der 1. Vorsitzende muss die Versammlung auch dann einberufen, wenn 1/3 aller
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Ver-
sammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

zu 2.) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier,
Schriftführer und den Gewässerwarten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen
hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis
auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Die Vorstandschaft entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen
dieses vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.

Zu 3.) Der Ausschuss besteht aus
a.) der Vorstandschaft
b.) den Beiräten
c.) den Ehrenmitgliedern
Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, um über
Vereinsangelegenheiten zu beraten.

Zu 4.) Der Beirat besteht aus
a.) dem Jugendwart
b.) dem stellv. Jugendwart
c.) dem Festwart
d.) dem stellv. Festwart
e.) dem Gerätewart
f.) dem stellv. Gerätewart
g.) dem Liegenschaftsverwalter
h.) dem Arbeitseinsatzleiter
i.) dem stellv. Arbeitseinsatzleiter
 

Aufgaben und Zuständigkeiten der Beiräte können durch den Ausschuss in einer
Geschäftsordnung geregelt werden.
 


§ 10

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Jahreshauptversammlung auf die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

§ 11

Wahlen und Abstimmungen

Die Vorstandschaft, die Beiräte und die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar so, dass jeweils die Hälfte in jedem Jahr gewählt wird.

1. Hälfte: 2. Hälfte:
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender
Schriftführer Kassier
Beiräte § 9 Nr. 4. a., d., e., h. Beiräte § 9 Nr. 4. b., c., f., g., i.
Die Gewässerwarte werden nicht gewählt, sondern nach ihrer besonderen Qualifikation von der Vorstandschaft ins Amt berufen.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Jugendliche haben kein Stimmrecht.

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Auch hier wird mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden.
Für alle Organe gilt, dass ein Antrag bei Stimmengleichheit abgelehnt ist.
Eine Wahl durch Handzeichen ist zulässig.
Über die Versammlungen aller Organe des Vereins ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten muss. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 12

Vereinsauszeichnungen

Es werden folgende Vereinsauszeichnungen verliehen:
1. Die silberne Vereinsnadel für eine 25 -jährige ununterbrochene Mitgliedschaft.
2. Die kleine goldene Vereinsnadel für besondere Verdienste.
3. Die große goldene Vereinsnadel für eine 40 - jährige ununterbrochene Mitgliedschaft, oder für über die unter Punkt 2 genannten Verdienste hinausgehende herausragende Verdienste.

§ 13

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Stadt Vaihingen an der Enz treuhänderisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

§ 14

Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Bezirks-Fischereivereins Vaihingen /Enz e.V. am 26. Februar 1999 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

Die bisher beim Vereinsregister vorliegende Satzung tritt außer Kraft.



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