Satzung

Satzung des Bezirks-Fischerei-Vereins Vaihingen/Enz e.V. (BFV)




Zur Vereinfachung und zum besseren Verständnis wird in dieser Satzung die männliche Form der Anrede für beide Geschlechter verwendet.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bezirks-Fischerei-Verein Vaihingen/Enz e.V. Er ist 1895 gegründet und in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Vaihingen Enz eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell und verhält sich in Fragen der Parteipolitik und Religionen neutral.


§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung der Fischerei auf gemeinnütziger Grundlage.

2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Hege und Pflege des Fischbestandes in den eigenen, gepachteten und überlassenen Vereinsgewässern,

b. Wahrung der Interessen der Fischereiberechtigten,

c. Förderung einer umwelt-, natur- und tierschutzgerechten Fischerei.

d. Schutz der Vereinsgewässer und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tier und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume, sowie die Förderung des Umwelt-und Naturschutzes, insbesondere durch Zusammenarbeit mit den Verbänden der Land-und Forstwirtschaft, der Jagd, des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes.

e. Beratung und Information der Mitglieder in allen mit der Fischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen.

f. Förderung der Jugendarbeit, der Aus- und Fortbildung.

g. Förderung und Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

3. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied in anderen Zusammenschlüssen (Verbänden) werden.



§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

2. Alle Ämter in Organen oder sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeführt.

3. Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschalisiert sein soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Einzelheiten werden durch die Vorstandschaft festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.



§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person sein.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.

a. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, welche die Fischerei ausüben und Fördermitglieder, die den Verein unterstützen und fördern, ohne die Fischerei auszuüben.

b. Jugendliche sind Mitglieder unter 18 Jahren.

c. Personen, die sich um die Fischerei oder um den Verein große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft von der ordentlichen Mitgliederversammlung, im Folgenden OMV genannt, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

3. Ein Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Jugendlichen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt.

4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird der Mitgliedsbeitrag fällig.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder anerkennen die Satzung und sonstige Regelungen und Ordnungen des Vereins und verpflichten sich, Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht.

4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme auf der ordentlichen Mitgliederversammlung (OMV). Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht übertragen werden.

5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedbeitrags befreit.

6. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt auf Versammlungen das Wort zu ergreifen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

7. Jedes ordentliche Vereinsmitglied das die Fischerei ausübt, ist verpflichtet, die von Vorstandschaft und Beirat festgesetzten Arbeitsstunden abzuleisten oder im Verhinderungsfalle die hierfür festgesetzten Beträge zu bezahlen.

8. Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Sind Vereinsmitglieder nach § 5, Absatz 8 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

10. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, seiner E-Mailadresse, und seiner für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge genutzten Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein richtet Zuschriften jeder Art an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift. Diese gelten dort als zugegangen.

11. Datenverarbeitung und Datenschutz

a. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks, erfasst der Bezirks-Fischerei-Verein Vaihingen/Enz e.V. (BFV) die hierfür erforderlichen Daten, einschließlich personenbezogener Daten der Vereinsmitglieder. Der BFV kann diese Daten in zentrale Informationssysteme einstellen. Ein solches Informationssystem kann vom BFV selbst, zusammen mit anderen Vereinen oder von einem beauftragten Dritten betrieben werden.

b. Die Datenerfassung dient im Rahmen der vorgenannten Vereinszwecke vornehmlich der Verbesserung und Vereinfachung der Abläufe im Verein, der Schaffung direkter Kommunikationswege zwischen den Mitgliedern und der Erhöhung der Datenqualität für Auswertungen und Statistiken.

c. Der Verein und von ihm mit der Datenverarbeitung beauftragte Dritte sind bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten an die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden. Dabei ist insbesondere sicher zu stellen, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.



§ 6 Beiträge

1. Der Verein erhebt den Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der OMV festgesetzt wird. Daneben kann die OMV in besonderen Fällen (z.B. zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten) die Erhebung einer Umlage beschließen.

2. Die Höhe der Gebühr für die Fischkarten wird durch die Vorstandschaft und den Beirat festgelegt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterung zu gewähren.



§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Person,

b) durch Austritt oder

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Streichung, wenn ein Mitglied trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen länger als drei Monate im Verzug ist.

2. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die Fischkarte, ausgehändigte Schlüssel und alle vom Verein geliehenen Gegenstände sind zurückzugeben.

3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die der Vorstandschaft zugehen muss. Bei Jugendlichen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Erfolgt der Austritt nicht zum Ende des Geschäftsjahres, so hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten. Ein Austritt kann nicht rückwirkend erfolgen.

4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss der Vorstandschaft.

Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) grober Verstoß gegen die Satzung, gegen Ordnungen und Beschlüsse des Vereins oder fischereirechtliche Regeln und Verordnungen.

b) schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

c) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.



Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied nach Erhalt der Ausschlussentscheidung das Recht der Berufung an die nächste OMV zu. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich einzureichen und zu begründen. Die OMV entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.



§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die ordentliche Mitgliederversammlung OMV,

2. der Vorstand,

3. die Vorstandschaft und

4. der Beirat.



§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung OMV

1. Die OMV besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

2. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich und unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und der Tagesordnung mindestens 1 Monat im Voraus.

3. Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt.

4. Anträge der Vorstandschaft oder der Mitglieder sind spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

5. Zu Beginn der OMV hat der Versammlungsleiter die Tagesordnung bekannt zu geben.

6. Eine OMV findet jährlich statt. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (AOMV) muss einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen oder auf Beschluss der Vorstandschaft. Für die AOMV gelten die gleichen Regeln wie für die OMV sofern nicht anders in dieser Satzung beschrieben.



§ 10 Zuständigkeit der OMV


1. Zu den Aufgaben der OMV gehören:

a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfer über das vergangene Geschäftsjahr.

b. Abstimmung über die Entlastung der Vorstandschaft.

c. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, der Kassenprüfer und der Beiratsmitglieder.

d. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins.

e. Entscheidung über Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen.

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

g. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.

h. Entscheidung über rechtzeitig eingegangene Anträge der Vorstandschaft und der Mitglieder.

i. Beratung von Diskussionsbeiträgen von Mitgliedern zum Tagesordnungspunkt Verschiedenes.

2. Über die OMV’s sind vom Schriftführer Protokolle anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.



§ 11 Beschlüsse, Wahlen

1. Eine OMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% stimmberechtigte Mitglieder, darunter mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft, davon einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Sollte Beschlussunfähigkeit vorliegen, ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen einzuberufen. Für die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung gilt keine Mindestanwesenheit mehr.

2. Die Beschlüsse der OMV werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht die einfache Mehrheit der OMV eine geheime Abstimmung wünscht.

3. Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung wünscht.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los, das vom Sitzungsleiter gezogen wird.

7. Die Vorstandschaft, die Beiräte und die Kassenprüfer werden von der OMV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt (Wahlperiode). Es wird so gewählt, dass ungefähr die Hälfte der Ämter in jedem Jahr gewählt wird.

1. Hälfte: 1. Vorsitzender, Schriftführer, Jugendwart, stellv. Festwart, Gerätewart, stellv. Liegenschaftsverwalter, Arbeitseinsatzleiter, Referent für Fischen, 1. Kassenprüfer.

2. Hälfte: 2. Vorsitzender, Kassierer, stellv. Jugendwart, Festwart, stellv. Gerätewart, Liegenschaftsverwalter, stellv. Arbeitseinsatzleiter, 2. Kassenprüfer

8. Die Gewässerwarte werden nicht gewählt, sondern von der Vorstandschaft nach fachlicher Qualifikation vorgeschlagen und vom Vorstand ins Amt berufen und abberufen. Die Namen der Gewässerwarte werden in der OMV bekannt gegeben.

9. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft oder des Beirats vor Beendigung seiner Wahlperiode aus, so ist die verbleibende Vorstandschaft befugt einen Nachfolger bis zur Beendigung der Wahlperiode zu bestimmen.



§ 12 Vorstandschaft und Beirat

1. Die Vorstandschaft besteht aus

a. dem Vorstand, gebildet durch den 1. und 2. Vorsitzenden

b. dem Kassierer,

c. dem Schriftführer,

d. den Gewässerwarten.

2. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende berechtigt. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Beirat besteht aus

a. dem Jugendwart

b. dem stellv. Jugendwart

c. dem Festwart

d. dem stellv. Festwart

e. dem Gerätewart

f. dem stellv. Gerätewart

g. dem Liegenschaftsverwalter

h. dem stellv. Liegenschaftsverwalter

i. dem Arbeitseinsatzleiter

j. dem stellv. Arbeitseinsatzleiter

k. dem Referenten für Fischen



§ 13 Zuständigkeiten von Vorstandschaft und Beirat

1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit dies nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist. Insbesondere ist Sie zuständig für:

a. Die Regelung der Fischerei an den Vereinsgewässern.

b. Die Festlegung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaft und des Beirates.

c. Leitlinien für die Jugendgruppe des Vereins.

2. Der Beirat berät die Vorstandschaft:

a. über Angelegenheiten der Vereinsjugend, Durchführung von Vereinsveranstaltungen, Pflege der Gerätschaften, Pflege der Liegenschaften und Ufer der Vereinsgewässer, Durchführung von Arbeitseinsätzen und Fischerei.

b. Auf Antrag der Vorstandschaft mit Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.



§ 14 Sitzungen der Vorstandschaft und des Beirats

1. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. Der 1. oder der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung (Sitzungen der Vorstandschaft und des Beirats) und genehmigt Abstimmungen über Anträge. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Vorstandschaft entschieden.

2. In Sitzungen der Vorstandschaft haben alle Mitglieder der Vorstandschaft mit Ausnahme der Gewässerwarte eine Stimme. Alle Gewässerwarte zusammen haben eine Stimme.

3. In Beiratssitzungen haben Beiräte und jeder Gewässerwart eine Stimme bei Beschlüssen gemäß § 13, Abs. 2b.

4. Bei Stimmengleichheit gilt, dass ein Antrag abgelehnt ist. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse beinhalten muss. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.



§ 15 Kassenprüfer

1. Die gemäß § 11, Abs. 7 von der OMV gewählten zwei Kassenprüfer dürfen in der Zeit der Wahlperiode kein anderes Amt im Verein bekleiden.

2. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, der Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung einen Bericht zu verfassen, diesen zu unterschreiben und der OMV das Ergebnis der Prüfung vorzutragen.



§ 16 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen AOMV aufgelöst werden.

2. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

3. Das im Falle der Auflösung des Vereins nach Durchführung der Liquidation verbleibende Restvermögen oder das nach Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen ist an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften, die sich mit der Ausübung, Pflege und Förderung der Fischerei auf gemeinnütziger Grundlage befassen, zu übertragen.

4. Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.



§ 17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde in der AOMV des Bezirks-Fischerei-Vereins Vaihingen/Enz e.V. am 5.12.2015 beschlossen und tritt sofort in Kraft.

2. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

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